Wie Sie wissen ist es in Frankreich gesetzliche Pflicht, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Zusatz-Gruppen-Krankenversicherung anbieten muss. Diese kann der Arbeitnehmer annehmen, aber er kann sich auch befreien lassen. Nachdem diese Befreiung zuvor restriktiv behandelt wurde, hat der Kassationshof nun eine Grundsatzentscheidung herbeigeführt:
Änderung der Kündigungsmodalitäten: Neue Kündigungswege Gemäß dem Gesetz n°2019-733 vom 14. Juli 2019 wurden die Kündigungsmöglichkeiten für Vorsorge- und Krankenversicherungen in Frankreich, ungeachtet des Kündigungsgrundes, für Versicherungsnehmer ausgeweitet.
Im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrages (außer bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Entlassung wegen schweren Fehlers) haben Arbeitnehmer die Möglichkeit einen Antrag auf eine zeitweise Beibehaltung ihrer betrieblichen Zusatzkrankenversicherung zu stellen (sog. Portabilitätszeitraum).
Seit dem 01.01.2016 müssen die Arbeitgeber in Frankreicch für ihre Arbeitnehmer eine Gruppenzusatzkrankenversicherung abschließen. Bei der Regelung des Versicherungsschutzes und den Bedingungen ist es angebracht bestimmte Regeln einzuhalten. Ansonsten entsteht ein Nachzahlungsrisiko.
Ab dem 1. Januar 2020 ändern sich die Entschädigungsleistungen der Zusatzkrankenversicherung in Frankreich in den Bereichen Optik, Hörgeräte und Zahnmedizin. Bisher zahlten die französischen Zusatzkrankenversicherungen pauschal die nicht von der Sozialversicherung übernommenen Kosten zurück.