Die automatische Auslösung der Wasserlöschanlage hat einen plastikverarbeitenden Betrieb in Ostfrankreich vor grösserem Schaden bewahrt. Der Brand an einer Maschine in der Nacht von Freitag auf Samstag konnte durch vier aufgeplatzten Sprinklerköpfe gelöscht und der Schadenumfang dadurch begrenzt werden. Jedoch funktionierte die Alarmweiterschaltung an die Feuerwehr - oder zumindest den Notdienst des Betriebes - nicht.
Die Anmietung, Zur-Verfügung-Stellung oder auch zeitweise gratis-Nutzung von Fläche oder Raum unterliegt in Frankreich den einschlägigen Bestimmungen des code civil. D.h.: Egal ob es sich um eine Mit-Eigentümer-Gemeinschaft eines Wohnhauses oder Büros handelt oder die Anmietung einer Lagerfläche, der Eigentümer hat sich der Haftung für das gesamte Objekt auszusetzen in dem sein Eigentum, mobil oder immobil, sich befindet.
Mehr und mehr Bauunternehmen zieht es auf den französischen Markt, doch bereits vor Baubeginn präsentiert sich dort die erste große Hürde: die Notwendigkeit einer sogenannten „Assurance Décennale“. Jedes Bauunternehmen, das in einem direkten vertraglichen Verhältnis mit dem Bauherrn steht, unterliegt einer 10-jährigen Gewährleistungspflicht für Schäden am Bau.
Zwei neue Urteile des französischen Kassationsgerichtshofes bringen Klarheit bezüglich der Verjährungsfrist von Regressansprüchen zwischen zwei Baufirmen bzw. Baufirmen und ihren Unterauftragnehmern. Bisher wurde häufig die Ansicht vertreten, dass für Baufirmen die gleiche Verjährungsfrist gelte wie für Bauherren, nämlich 10 Jahre nach Abnahme der Bauarbeiten (Artikel 1792-4-3 Code Civil).
Bei Projekten der Leistungserzeugung von Energie (Biogas, Photovoltaik, Windenergie, oder Wasserkraft) kommt oft die Notwendigkeit der «Dommages Ouvrage», Dezennalsachversicherung auf Rechnung des Bauherren und deren Rechtsnachfolger, zum Tragen.