Es gibt einige Beispiele, bei denen der französische Versicherungsmarkt sich von seinen europäischen Nachbarn unterscheidet. Ob es sich um die Eröffnung eines Tochterunternehmens, ein Bauprojekt in Frankreich oder den Kauf eines Privathauses handelt, sollten jeweils Besonderheiten berücksichtigt werden.
Wir erklären hier die wichtigsten Unterschiede. Heute zum Thema Personenschutz:
1. Private Zusatz-Krankenversicherung
Zum 01. Januar 2016 wurde in Frankreich eine obligatorische betriebliche Krankenversicherung eingeführt. Dadurch sind Arbeitgeber nun verpflichtet, ihren Mitarbeitern eine betriebliche Krankenversicherung anzubieten. Die Beiträge müssen zu mindestens 50 Prozent vom Arbeitgeber übernommen werden.
2. Altersvorsorge
Der selbstständig Tätige genießt in Frankreich keinen automatischen Deckungsschutz für den Unfall, die Krankheit oder die daraus entstehenden Einnahmeausfälle. Auch die Absicherung im Rentenfall muss individuell organisiert werden.
3. Vermögenswirksame Leistungen
Ein Unternehmen in Frankreich mit über 50 Mitarbeitern muss eine vermögenswirksame Leistung für seine Angestellten einsetzen. Der Mitarbeiter kann selber den Betrag monatlich oder einmalig einzahlen oder die Gewinnbeteiligung wird direkt überwiesen. Das Geld ist für 5 Jahre gesperrt. Die Grenze beläuft sich auf 50% der Höchstgrenze der Sozialversicherung, d. h. 19 866€ pro Jahr (2018). Wie in Deutschland kann die vermögenswirksame Leistung verschiedene Varianten beinhalten: Wertpapiere, Fonds, Vorsorgeplan des Unternehmens… Für den Arbeitsgeber ist es ein Vorteil, da sie vom Nettogewinn steuerlich absetzbar ist.
4. Unfall / Todesfall / Invalidität / Lohnfortzahlungsversicherungen
Seit 1947 gilt zwingend dieser Versicherungsschutz für die CADRES = analog leitende Angestellte. Es handelt sich um eine Police die vom Arbeitgeber abgeschlossen werden muss, um die Schicksahlsfälle des Lebens zu meistern und die Lohnfortzahlung zu sichern. Es sind ebenfalls zwingend zu beachten die Vereinbarungen in den « Convention collectives », analog zu deutschen Tarifverträgen.
Schadenverwaltung - generell
In Frankreich ist das „kontradiktorische Verfahren“ („le principe du contradictoire“) gesetzlich obligatorisch. Das heißt, dass die alle betroffenen Parteien bei einem Schadenfall die gleichen Informationen und Zugang zu den Feststellungen haben müssen.
Zum Beispiel müssen alle Parteien bei den verschiedenen Terminen anwesend sein und den gesamten Prozess der Abwicklung gemeinsam gestalten. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Schlussfolgerungen der nicht anwesenden Partei nicht zurechenbar. Es sei denn, sie wurde form-und fristgerecht vorab eingeladen.