Direktklage
In Frankreich kennen wir die "direkte Klage" gegen den Versicherer des mutmaßlichen Schadensverursachers, insbesondere in den Bereichen der Pflichtversicherung. Der Kassationsgerichtshof hat nun außerhalb des in Artikel L 124-3 des Versicherungsgesetzes vorgesehenen Rahmens einen direkten Garantieanspruch eröffnet.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Schadenersatzklage der Versicherer des Bauherrn gegen den Versicherer eines Subunternehmers. Das Berufungsgericht hatte den Garantieanspruch des Versicherers davon abhängig gemacht, dass der Subunternehmer in Anspruch genommen wird.
Dies wurde vom höchsten Gericht Frankreichs abgelehnt, wodurch der Weg für eine direkte Klage gegen den Versicherer des Subunternehmers frei wurde, ohne dass dieser gesucht wurde.
Zweckentfremdung von Gebäuden
Die zehnjährige Versicherung in Frankreich bezieht sich nicht nur auf die Stabilität des Bauwerks, wie in anderen europäischen Ländern, sondern kann auch durch den Begriff der "Ungeeignetheit für einen bestimmten Zweck" umgesetzt werden.
Dies wurde durch ein kürzlich ergangenes Urteil zum Thema Gesundheitsrisiken veranschaulicht: Nach der Abnahme eines Wohngebäudes beschwerten sich die Bewohner über Gerüche und das Nichtfunktionieren des Abwassersystems. Noch bevor eine Gesundheitsgefahr eintrat, entschied das Gericht, dass die zehnjährige Garantie der Bauherren in Anspruch genommen werden kann, da es der Ansicht war, dass die Gefahr für die Bewohner ernst genug war, um einen zehnjährigen Schaden darzustellen.
Es war also der Ansicht, dass auch ohne das Auftreten eines Auslösers die zehnjährige Garantie in Anspruch genommen werden kann.