Die Anmietung, Zur-Verfügung-Stellung oder auch zeitweise gratis-Nutzung von Fläche oder Raum unterliegt in Frankreich den einschlägigen Bestimmungen des code civil.
D.h.: Egal ob es sich um eine Mit-Eigentümer-Gemeinschaft eines Wohnhauses oder Büros handelt oder die Anmietung einer Lagerfläche, der Eigentümer hat sich der Haftung für das gesamte Objekt auszusetzen in dem sein Eigentum, mobil oder immobil, sich befindet.
Es gilt die sogenannte Verschuldensvermutung mit Beweislastumkehr. Weswegen diese Sachverhalte in Frankreich in einer SACHversicherung und nicht in einer HAFTPFLICHTversicherung behandelt werden. Im Gegensatz zum Haftungsrecht im nicht lateinisch geprägtem Rechtsraum.
Zum Beispiel langt es nicht aus, wenn der Eigentümer einer Wohnung seinen INHALT versichert, in einer nicht-französischen Police. Die Haftungslogik in Frankreich will, dass er auch sein Immobilieneigentum sachversichert, neben dem der Hauseigentümergemeinschaft und der eines eventuellen Mieters.
Bei Einlagerungen von WAREN gilt dies ebenso:
der Eigentümer der Ware in einem Speditionslager braucht nicht nur eine Sachversicherungsdeckung, sondern auch einen Deckungsschutz für die Schäden an der Hülle des Gebäudes, das seine Ware beherbergt.
Gewisse vertragliche Vereinbarungen können letztere Notwendigkeit unnötig machen, jedoch bedarf es der genauen und passenden Wortwahl, ggfs. auch unter Hinzuziehung juristischen Beistandes.
Gern wirken wir als Cabinet Fact dabei mit, damit Sie nicht im Vertrauen auf einen nicht-französischen Deckungsschutz im Schadenfall die Lücke erleiden müssen.
Sprechen Sie uns einfach an!