Seit dem 01.01.2016 müssen die Arbeitgeber in Frankreicch für ihre Arbeitnehmer eine Gruppenzusatzkrankenversicherung abschließen. Bei der Regelung des Versicherungsschutzes und den Bedingungen ist es angebracht bestimmte Regeln einzuhalten. Ansonsten entsteht ein Nachzahlungsrisiko.
Die vom Arbeitgeber getragenen Versicherungsbeiträge sind unter bestimmten Voraussetzungen von Sozialabgaben befreit.
Wenn die Sozialversicherungsbehörde - URSSAF - der Auffassung ist, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kommt es zu Forderungen mit schmerzlichen Begleitumständen, denn diese Instanz zögert nicht.
Höchstrichterlich wurde nun entschieden, dass, sollten Familienangehörige versichert werden können, auch für Familienangehörige eine Pflichtmitgliedschaft vorgesehen werden muss.
Gern hilft das Cabinet Fact bei der korrekten Gestaltung der Grundlage dieser Police.