Im neuen Magazin des grenzüberschreitenden Forums Pôle Franco-Allemand schreibt Christian Vater zum Thema 'Der feine Unterschied'. Es geht um die wichtigsten Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich bei der Sozial- und Krankenversicherung von Mitarbeitern, sowie Haftpflicht- und Sachschädenversicherungen. Prädikat lesenswert!
Die versteckten Unterschiede
In macro-ökonomischen und politischen Sachverhalten sind Differenzen zwischen Frankreich und Deutschland deutlich - trotz Elysée-Vertrag vor 60 Jahren und Aachener Vertrag in 2020.
Kaum sichtbar sind jedoch die kleinen, feinen Unterschiede, die einem deutschen Unternehmer in Frankreich das Leben durchaus schwer machen können - zumal es sich insbesondere bei Versicherungsverträgen um ein unsichtbares immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Hier sind einige wichtige Sachverhalte, die man kennen sollte.
Personalführung - Instrumente und Versicherungen
1. Jeder Arbeitgeber muss seinem, der französischen Sozialversicherung unterliegenden, Mitarbeiter eine Zusatzkrankenversicherung vorschlagen. Diese ist « on top » zur gesetzlichen abzuschliessen.
2. Für die leitenden Angestellten eines Betriebs (« CADRE »), muss der Arbeitgeber Sorge tragen, dass die Lohnfortzahlung im Falle eines langanhaltenden Ausfalls nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Invalidität durch eine passende Police abgesichert ist. Deren Inhalt richtet sich nach dem Gesetz oder dem Tarifvertrag.
3. Die Heranbildung von Rentenkapital für den Angestellten ist je nach Tarifvertrag zu analysieren, bietet sie doch die Möglichkeit der EKST - einer Befreiung für den Arbeitnehmer oder die Sozialabgabenbefreiung für den Arbeitgeber.
4. Vermögenswirksame Leistungen durch Gehaltsumwandlung sind ebenfalls in Frankreich bekannt, werden aber in andersartigen Policen niedergelegt.
Im Sektor der Haftpflichten und der Sachschäden gibt es ebenfalls einige wesentliche Unterschiede:
1. Arbeitsunfälle oder betrieblich bedingte Krankheiten sind persönliche Haftungselemente für den Leiter des Unternehmens. Diese werden nicht durch eine « Betriebsgenossenschaft » sondern im Rahmen der Sozialversicherung und damit der Betriebshaftpflicht abgedeckt.
2. Mietsachschäden sind Teil einer Sachpolice: Achtung bei allen Anmietungen!
3. Direkte Vermögensschäden, als finanzielle Folgen von versteckten Mängeln an Produkten oder Dienstleistungen, sind Teil jeder französischen Haftpflichtpolice, gleichwohl unbekannt im deutschen Haftungsraum.
4. Umwelthaftungen aus einem Störfall oder aus Allmählichkeitsereignissen sind versicherbar und werden im Rahmen eines Pools aller französischen umweltrelevanten Standorte versichert. Sondergesetze wie in Deutschland kennt man nicht. Entscheidend ist die Umsetzung der individuellen behördlichen Rahmenbedingungen.
5. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Gabelstapler etc.) unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Kraftfahrthaftpflicht. Eine Mitversicherung im Rahmen einer Betriebshaftpflicht kennt man in Frankreich nicht.
6. Bauvorhaben unterliegen in Frankreich den besonderen Bestimmungen der Dezennalversicherung. Dies gilt sowohl für den Bauherren als auch für alle am Bau Beteiligten. Für 10 Jahre nach Übergabe des Objektes sind Standfestigkeit und Nutzungszweckentsprechung Gegenstand der Verschuldensvermutung mit Umkehr der Beweislast.
Der Euro darf uns nicht vergessen lassen, dass eine europäische Einigung noch weit entfernt ist. Die Asserkuranz Unterschiede sind hier nur ein Beispiel für den langen Weg, der noch vor uns liegt.
Cabinet Fact, als zweisprachiger Versicherungsmakler in Reims und Experte des deutschen und französischen Versicherungswesens - und der feinen Unterschiede – bietet Lösungswege für Unternehmen in Zusammenarbeit mit heimischen Versicherern und Vermittlern.