Kaum sichtbar aber dennoch wichtig sind die kleinen, feinen Unterschiede, die einem deutschen Unternehmer in Frankreich das Leben schwer machen können. Christian Vater, Inhaber von Cabinet Fact, deutsch-französischer Versicherungsmakler seit 2004 in Paris und Reims, erklärt einige wichtige
Sachverhalte.
Personalführung - Instrumente und Versicherungen
1. Jeder Arbeitgeber muss seinem, der französischen Sozialversicherung unterliegenden, Mitarbeiter
eine Zusatzkrankenversicherung vorschlagen. Diese ist « on top » zur gesetzlichen abzuschließen.
2. Für leitenden Angestellten eines Betriebs muss der Arbeitgeber Sorge tragen, dass die
Lohnfortzahlung im Falle eines langanhaltenden Ausfalls nach einem Arbeitsunfall oder bei einer
Invalidität durch eine passende Police abgesichert ist.
3. Die Heranbildung von Rentenkapital für den Angestellten bietet die Möglichkeit der EKST-Befreiung
für den Arbeitnehmer oder die Sozialabgabenbefreiung für den Arbeitgeber.
Im Sektor der Haftpflichten und der Sachschäden gibt es ebenfalls einige wesentliche Unterschiede:
1. Arbeitsunfälle oder betrieblich bedingte Krankheiten sind persönliche Haftungselemente für den
Leiter des Unternehmens. Diese werden nicht durch eine « Betriebsgenossenschaft », sondern im
Rahmen der Sozialversicherung und damit der Betriebshaftpflicht abgedeckt.
2. Mietsachschäden sind Teil einer Sachpolice: Achtung bei allen Anmietungen!
3. Direkte Vermögensschäden, als finanzielle Folgen von versteckten Mängeln an Produkten oder
Dienstleistungen, sind Teil jeder französischen Haftpflichtpolice, gleichwohl unbekannt im deutschen
Haftungsraum.
4. Umwelthaftungen aus einem Störfall oder aus Allmählichkeitsereignissen sind versicherbar und
werden im Rahmen eines Pools aller französischen umweltrelevanten Standorte versichert. Umwelt-
Sondergesetze wie in Deutschland kennt man nicht.
5. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Gabelstapler etc.) unterliegen der gesetzlichen Kraftfahrt-
Versicherungs. Eine Mitversicherung im Rahmen einer Betriebshaftpflicht gibt es nicht.
6. Bauvorhaben unterliegen in Frankreich den Bestimmungen der Dezennalversicherung. Dies gilt
sowohl für den Bauherren als auch für alle am Bau Beteiligten. Für 10 Jahre nach Übergabe des
Objektes sind Standfestigkeit und Nutzungszweckentsprechung Gegenstand der
Verschuldensvermutung mit Umkehr der Beweislast.
Cabinet Fact, als zweisprachiger Versicherungsmakler in Reims und Experte des deutschen und
französischen Versicherungswesens bietet Lösungswege für Unternehmen.