Wie Sie wissen ist es in Frankreich gesetzliche Pflicht, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Zusatz-Gruppen-Krankenversicherung anbieten muss. Diese kann der Arbeitnehmer annehmen, aber er kann sich auch befreien lassen. Nachdem diese Befreiung zuvor restriktiv behandelt wurde, hat der Kassationshof nun eine Grundsatzentscheidung herbeigeführt:
Laut dieser kann sich der Arbeitnehmer auch dann befreien lassen, wenn sein Lebenspartner ihm lediglich eine freiwillige Mitversicherung gewährt. Bisher war eine Befreiung nur bei Zwangsmitversicherungen möglich (laut Tarifvertrag oder Beschäftigung im öffentlichen Dienst).
Ergo: es wird nun einfacher für den Arbeitnehmer, seine persönliche Wahl zu treffen, allerdings auch komplizierter für den Arbeitgeber. Gern gehen wir auf Ihren Bedarf spezifisch ein.
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