Der Sommer ist da und Europa scheint nach den dramatischen Wochen der Coronakrise im Frühjahr wieder einer gewissen Normalität entgegenzusteuern. Corona hat trotz zeitweilig geschlossener Grenzen der Beziehung zwischen Frankreich und Deutschland nicht geschadet, allerdings hat die Krise gezeigt, dass den Ministerien beider Länder die Koordination schwerfällt.
Im Falle der Beendigung des Arbeitsvertrages (außer bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Entlassung wegen schweren Fehlers) haben Arbeitnehmer die Möglichkeit einen Antrag auf eine zeitweise Beibehaltung ihrer betrieblichen Zusatzkrankenversicherung zu stellen (sog. Portabilitätszeitraum).
Der Wunsch seinen Versicherungsvermittler zu wechseln, kann vielfältige Gründe haben. Die aktuelle Betreuung ist nicht zufriedenstellend, die Reaktivität in der Schadensabwicklung nicht hoch genug, oder ein anderer Vermittler verspricht bessere Deckungen zu geringeren Prämienbeiträgen.
Die vorgesehenen Lockerungen am 11. Mai werden nicht im ganzen Land die gleichen sein. In Risikozonen - Reims liegt in einer solchen - bleiben starke Einschränkungen weiter bestehen. Langsam soll aber der öffentliche Nahverkehr wieder starten, wobei Passagiere eine Maske tragen müssen. Restaurants, Bars und Cafés bleiben geschlossen.
Zwei neue Urteile des französischen Kassationsgerichtshofes bringen Klarheit bezüglich der Verjährungsfrist von Regressansprüchen zwischen zwei Baufirmen bzw. Baufirmen und ihren Unterauftragnehmern. Bisher wurde häufig die Ansicht vertreten, dass für Baufirmen die gleiche Verjährungsfrist gelte wie für Bauherren, nämlich 10 Jahre nach Abnahme der Bauarbeiten (Artikel 1792-4-3 Code Civil).