Das Cabinet Fact hilft Ihnen, dem Vermittler oder Versicherer des Mutterhauses oder dem Mutterhaus selber die französischen landesspezifischen Haftungen und deren Versicherung passgenau zu behandeln.
Der Abschluss einer Police ist dabei der letzte Schritt. Insbesondere sind die folgenden Haftpflichtrisiken besonders zu behandeln, wenn Sie in Frankreich aktif sind, sprich nach Frankreich exportieren, Mitarbeiter einstellen, Verträge mit französischen Auftraggebern abschliessen, oder Arbeiten durchführen (lassen).
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die besondere Haftung im Bereich der Vermögensschäden, genannt « DINC », ob vor oder nach der Ablieferung/ Leistungserbringung. Da der Code civil eine sehr weitgehende Ersatzpflicht vorsieht, sind nicht-französische Berufs- und Produkthaftungspolicen nicht wirksam. Je nach Anforderung des Auftraggebers sind lokale Policen unerlässlich. Ebenso gilt es den « unentschuldbaren Fehler » des Arbeitgebers zu behandeln, eine persönliche straf-, zivil- und sozialversicherungsrechtliche Haftung des Vertreters des Unternehmens in Frankreich. Diese wird ausgelöst durch betrieblich bedingte Krankheiten und Arbeitsunfälle, welche in Frankreich nicht durch die - nichtexistierende Berufsgenossenschaft - sondern die Sozialversicherung behandelt werden.
Im Produkthaftungsbereich kennzeichnet sich Frankreich durch die Sondergesetze KOUCHNER / ABOUT, die es den Vertreibern und Herstellern von medizinischem Gerät und Produkten auferlegen eine Pflichtversicherung vorzuweisen, ohne die der Verkauf nicht rechtens ist. Es handelt sich nicht nur, wie in Deutschland angewandt, um einen Pool (Pharma), sondern die Lösung des Problems durch diverse am Markt tätige Versicherer zu finden. Gern helfen wir diesen Versicherungsbedarf, auch mittels des Zwangsverfahrens vor dem BCT, zu lösen.
Im Bereich der Vermögensschadenhaftpflicht für Unternehmensleiter gibt es die besondere Rechtsprechung des untrennbar mit der Funktion verbundenen Fehlers des Managers. In frz. Versicherungspolicen wird dem Rechnung getragen, neben anderen Besonderheiten.
Schliesslich, aber ohne Anspruch auf Vollzähligkeit, sei das Sondergesetz SPINETTA zu nennen, was das Schema der Dezennalhaftung- und Versicherung seit 1978 in Frankreich strukturiert. Im gesamten Bausektor Frankreich gilt die damit begründete Verschuldensvermutung mit Beweislastumkehr zulasten jedes Unternehmens/ jeden Unternehmers der direkt mit dem Bauherren kontraktiert. Errichter von Familienhäusern und Bauträger fallen hierunter, aber auch Ingenieurbüros, Architekten und Generalübernehmer, auch bei Anlagen alternativer Energiequellen.
Dies ist nur ein grober Abriss zur Haftungslandschaft, den wir gern fallweise mit Ihnen/ Ihrem Kunden oder Ihrem Vermittler bearbeiten. Es gibt immer eine Lösung!